Urteil: Google darf nicht über gelöschte Links in Websuche informieren

Über den Transparency Report informiert Google seit Jahren ausführlich über die Löschanträge von Unternehmen und Regierungen weltweit und zeigt damit der Öffentlichkeit, wie häufig und umfangreich die Suchergebnisse bereinigt werden. Für diese Tranparenz wird Google im Allgemeinen sehr gelobt, doch ein deutsches Gericht hat genau darin nun ein Problem gesehen und verbietet dem Unternehmen in einem bestimmten Fall, über eine Löschung zu informieren.

Aus dem Transparency Report geht sehr eindeutig hervor wie viele Löschanträge das Unternehmen mittlerweile bekommt, und dass diese Zahlen seit Jahren explodieren und einen immer größeren Aufwand für das Unternehmen bedeuten. Allein im Jahr 2016 musste Google 900 Millionen Links löschen – das sind ganze 2,5 Millionen Links pro Tag oder etwa 100.000 pro Stunde. Das ist insbesondere deswegen ein Problem, weil die meisten Anträge automatisch eingehen und zu einem überwiegenden Teil Fehler enthalten.

Aber nicht nur im Transparency Report informiert Google über die Zahlen und Details der Löschanfragen, sondern auch direkt in der Websuche. Gibt man eine Suchanfrage ein, aus der ein Ergebnis gelöscht wurde, wird man darüber als Nutzer direkt am Ende der ersten Seite informiert. Der Text dürfte bekannt sein und weist daruf hin, dass dort eigentlich noch mehr Ergebnisse zu finden gewesen wären. In dieser Meldung gibt es dann noch einen Link zur Lumen Database.

In dieser von der Harvard Universität betriebenen Datenbank trägt Google alle Löschanträge aus der Websuche ein und verewigt diese dort aus Transparenzgründen. Das Problem dabei ist nun, dass es in dieser Datenbank genaue Informationen darüber gibt, aus welchem Grund ein Link gelöscht wurde und wohin dieser geführt hat. Alle gelöschten Links sind dort wieder im Klartext zu sehen und können so erst recht aufgerufen werden. Die Mühe wird sich ein „normaler“ Nutzer zwar kaum machen, aber dennoch führte dies nun zu einem vielleicht folgenschweren Urteil eines deutschen Gerichts.

Das OLG München hat geurteilt, dass Google in einem bestimmten Fall den Hinweis auf die Lumen Datenbank nicht einblenden darf, da sich daraus eben die gelöschten Inhalte rekonstruieren lassen. Geklagt hatte ein Immobilienfonds aus Tübingen, dem Berichte über einen eventuellen Betrugsfall ein Dorn im Auge gewesen sind. Diese hatte die Löschung der Links ohne einen Hinweis auf die Lumen Datenbank verlangt und hat nun in erster Instanz Recht bekommen. Eine einstweilige Verfügung liegt bereits vor.

Ziel dieser Klage ist es natürlich, die Berichte komplett aus dem Internet zu tilgen und auch noch die letzten Spuren zu verwischen. Dass ist nachvollziehbar, aber dass das Gericht in diesem Fall Google in die Pflicht nimmt ist zumindest fragwürdig. Viel mehr wäre die Lumen Datenbank wohl der richtige Ansprechpartner, der die betroffenen URLs aus seiner Datenbank löschen müsste. Im Grunde ist es aber das gleiche Problem wie bei der eigentlichen Löschung der Links.

Die aus der Google Websuche gelöschten Inhalte stehen bekanntlich noch immer zur Verfügung, sind eben nur nicht mehr über die Websuche zu finden. In vielen anderen Suchmaschinen und Portalen hingegen sind die Links weiterhin zu finden – doch angesichts von weit über 90 Prozent Marktanteil machen es sich die meisten Kläger bzw. Betroffenen sehr leicht und lassen einfach nur die Links aus der Google Websuche löschen.

Google hat sich noch nicht zu dem Fall geäußert, aber die einstweilige Verfügung ging dem Unternehmen schon im April dieses Jahres zu, und der Link bzw. die Meldung dürfte gelöscht worden sein.

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