Gestern hat der EU-Generalanwalt Miguel Poiares Maduro in einem Gutachten festgestellt, dass es nicht gegen das Markenrecht verstoße wenn Google seinen AdWords-Anzeigenkunden gestatte, mit geschützten Markennamen zu werben.
Geklagt hatten französische Luxusartikel-Hersteller wie Louis Vuitton gegen das Nutzen von geschützten Marken als AdWords. Verständlicherweise wollen die Hersteller unterbinden, dass man per AdWords für Seiten werben darf, auf denen Imitate verkauft werden.
Maduro vertritt jedoch die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei hier ein Verbot auszusprechen, da durch die AdWords schließlich auch auf viele legitime Webseiten verlinkt werde.
Spiegel Online zufolge ist „das Gutachten […] für die Richter zwar nicht bindend, meist folgt das höchste EU-Gericht in seinen Urteilen aber der Ansicht des Generalanwaltes. Das Urteil selbst wird erst in einigen Monaten erwartet.“
Man darf gespannt sein, wie letztendlich entschieden werden wird und welche Konsequenzen für AdWords-Kunden damit verbunden sein werden.
Die Frage, die sich mir jedoch stellt: Google mag nun aus dem Schneider sein, doch nach meiner (völlig arglosen und keineswegs professionellen) Rechtsauffassung steht es dem Markeninhaber gewiss weiterhin zu, sich direkt beim Werbekunden (sprich: demjenigen, der die AdWords geschaltet hat) schadlos zu halten. Oder?